Satzung

Satzung
der Landesarbeitsgemeinschaft Kinderinteressen Baden-Württemberg

Präambel

Der Verein ist aus der Landesarbeitsgemeinschaft der Kinderbüros und Initiativen in Baden-Württemberg entstanden. Er respektiert Kinder als gleichwertige Persönlichkeiten in der Gesellschaft und als Expert/innen in eigener Sache.

Daher setzt er sich dafür ein, dass in Baden-Württemberg positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt erhalten und geschaffen werden. Ziel dabei ist, Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen.


I. Allgemeines
  1. Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Landesarbeitsgemeinschaft Kinderinteressen Baden-Württemberg. Er ist landesweit aktiv und hat seinen Sitz in Nürtingen.

Nach Anerkennung als gemeinnütziger Verein trägt er den Namen Landesarbeits-gemeinschaft Kinderinteressen Baden-Württemberg e.V., Kurzform: LAG KieV.

  1. Zweck
  • Zweck des Vereins ist es, sich für Kinderinteressen in Baden-Württemberg einzusetzen.
  • Der Verein will die direkte Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in allen sie betreffenden Belangen fördern.
  • Der Verein fördert Projekte zum Wohl von Kindern und Jugendlichen oder führt solche selbst durch.
  1. Gemeinnützigkeit
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Aufgaben

Der Verein übernimmt zur Erfüllung des Satzungszwecks folgende Aufgaben:

  • Durchführung von Projekten, Veranstaltungen, Fachtagungen und Fortbildungen zur Kinder- und Jugendbildung in Baden-Württemberg.
  • Förderung einer ressortübergreifenden Zusammenarbeit auf Landesebene im Sinne einer kind- und familiengerechten Stadtgestaltung insbesondere in den Bereichen „Bildung und Gesundheit“, „Umwelt, Wohnen und Verkehr“ sowie „Kultur und Freizeit“.
  • Aufbau eines flächendeckenden, landesweiten Netzwerkes von Kinder-interessensvertretungen.
  • Vertretung von Kinderinteressen in der Öffentlichkeit und in Gremien auf Landesebene im Sinne von Lobbyarbeit.
  • Initiierung und Durchführung von Modellprojekten im Sinne einer ganzheitlichen Bildung von Kindern und Jugendlichen.

II. Mitglieder
  1. Mitglieder
  • Mitglied des Vereins können juristische und natürliche Personen sein, die diese Satzung anerkennen. Insbesondere sind dies:
  • Kommunale Kinderinteressenvertretungen in Baden-Württemberg (z.B. Kinderbüros, Kinderbeauftragte, etc.).
  • Initiativen der Kinderinteressenvertretung in Baden-Württemberg.
  • Fördermitglieder.
  • Die Mitgliedschaft verpflichtet zur aktiven Mitarbeit.
  • Die Aufnahme als Mitglied bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet, vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung, der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
    2. durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Austrittserklärung, die jedoch nur mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende zulässig ist.
    3. mit dem Ausschluss bei Vorliegen schwerwiegender Gründe. Diese liegen dann vor, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen oder den Zweck des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
    4. mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

III. Organe
  1. Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vertretern der Mitgliedsorganisationen und den Einzelmitgliedern zusammen.
  • Die Mitgliederversammlung findet mindestens ein Mal jährlich statt. Die Leitung übernimmt der Vorstand oder dessen Stellvertreter/in.
  • Die Mitglieder werden durch den Vorstand oder dessen Stellvertreter/in unter Angabe einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung schriftlich eingeladen. Dies kann auch per Email geschehen. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die zuletzt von Seiten des Mitglieds benannte Mitgliederadresse zu richten.
  • Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstands,
    2. Wahl des /der Kassierer/in und der Kassenprüfer/innen,
    3. Neuaufnahme von Mitgliedern,
    4. Satzungsänderungen,
    5. Genehmigung der Haushaltsführung und vorgestellter Grundsätze für die Finanzplanung des Vereins,
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    7. Festsetzung der Vereinsaufgaben,
    8. Beschluss über Anträge, die vom Vorstand oder aus der Mitgliederversammlung gestellt werden,
    9. Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und der Geschäftsführung, insbesondere der jährlichen Rechenschaftsberichte, und deren Entlastung,
    10. Auflösung des Vereins,
    11. Ausschluss von Mitgliedern.
    • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
    • Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Jede natürliche Person hat eine Stimme. Jede juristische Person kann bis zu zwei Vertreter/innen benennen, die jeweils eine Stimme haben.
    • Von allen Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die von der Sitzungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen sind.
    • Arbeitstreffen und Arbeitsgruppen
    • Vorstand

IV. Geschäftsführung
  1. Geschäftsführer/in
  • Der Vorstand kann eine/einen Geschäftsführer/in ernennen.
  • Der/ die Geschäftsführer/in führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  • Der/ die Geschäftsführer/in ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
  • Der/ die Geschäftsführer/in nimmt nach Bedarf an den Sitzungen der Vereinsorgane teil.

V. Sonstiges
  1. Auflösung
  • Die Auflösung des Vereines kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  •  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen an das „Deutsche Kinderhilfswerk e.V.“ (Sitz: Leipziger Str. 117-118 in 10117 Berlin), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Baden-Württemberg zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.12.2017 in Karlsruhe beschlossen, zu der fristgerecht mit Ankündigung der Satzungsänderung eingeladen war, vgl. Anlage.